A1plus - Bescheinigung
A1-Bescheinigungen als abgesichertes Komplettpaket für Ihre Mitarbeiter*innen bei grenzüberschreitender Erwerbstätigkeit
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Inhaltsverzeichnis
A1-Bescheinigung: Alle wichtigen Informationen
Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige, die in Deutschland wohnen und vorübergehend im europäischen Ausland tätig sind, benötigen eine A1-Bescheinigung. Sie beinhaltet die Aussage, dass die Person in Deutschland Sozialversicherungsbeiträge zahlt und soll verhindern, dass sie dies auch im Ausland tun muss. Normalerweise sind für eine Person, die im europäischen Ausland arbeitet, die Rechtsvorschriften des jeweiligen Gastlandes bindend, was die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließt. Eine A1-Bescheinigung kann deshalb als Nachweis dienen, dass der Inhaber weiterhin deutschem Recht unterliegt.
Wer benötigt eine A1-Bescheinigung?
Grundsätzlich brauchen alle deutschen Staatsbürger, die einer beruflichen Tätigkeit im europäischen Ausland nachgehen, eine A1-Bescheinigung. Das ist unabhängig vom Umfang und der Art der Tätigkeit. Arbeitnehmer sind ebenso betroffen wie Beamte oder Personen, die Beamten gleichgestellt werden. Auch Selbstständige und Freiberufler müssen sich um die rechtzeitige Ausstellung einer A1 Bescheinigung kümmern. Da sie im Gegensatz zu den anderen Personengruppen keinen Arbeitgeber haben, müssen sie dies selbst tun. Arbeiter, Angestellte und Beamte müssen den Antrag nicht selbst stellen. Das obliegt dem jeweiligen Arbeitgeber. Aus diesem Grunde ist es sehr wichtig, dass Sie die gesetzlichen Vorgaben kennen, um bei Bedarf schnell und zielgerichtet handeln zu können.
Wie wird eine A1-Bescheinigung erstellt?
Seit dem Jahre 2019 erfolgt die Antragstellung auf elektronischem Wege über eine Entgeltabrechnungssoftware oder über die Anwendung sv.net. Das Programm übermittelt die Daten des Antragstellers an den zuständigen Sozialversicherungsträger. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird die Bescheinigung ausgestellt.
Hin und wieder tritt der Fall ein, dass eine Tätigkeit im Ausland sehr kurzfristig begonnen werden soll. Dann stellt sich die Frage, was passiert, wenn eine A1-Bescheinigung nicht rechtzeitig vor dem Beginn der Tätigkeit vorliegt. Hier erhält der Antragsteller ein elektronisches Dokument, aus dem hervor geht, dass der Antrag auf die Bescheinigung bei der zuständigen Stelle eingegangen ist und ordnungsgemäß bearbeitet wird.
Wo kann eine A1-Bescheinigung beantragt werden?
Die Zuständigkeit ist eindeutig geregelt und richtet sich nach der Form des Versicherungsverhältnisses, dem der Arbeitnehmer, Beamte oder Selbstständige unterliegt. Für eine Person, die in einer Krankenkasse gesetzlich, freiwillig oder familienversichert ist, wird der Antrag bei der zuständigen Krankenkasse gestellt. Für privat krankenversicherte oder nicht berufsständisch versorgte Personen ist entweder die Arbeitsgemeinschaft für berufsständische Versorgungseinrichtung (ABV) oder der Rentenversicherungsträger zuständig.
Außerdem gibt es Personen, für die der Antrag auf eine A1-Bescheinigung beim GKV-Spitzenverband in Deutschland zu stellen ist. Das ist immer dann der Fall, wenn die Person gewöhnlich in mehr als einem Mitgliedsstaat erwerbstätig ist.
Für welche Länder benötigt man eine A1-Bescheinigung?
Die Bescheinigung A1 wird in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union benötigt. Darüber hinaus gilt sie in Island, Liechtenstein, Norwegen, Großbritannien, Nordirland und der Schweiz. Sie kann sich auch auf ein Transitland erstrecken und zwar immer dann, wenn bei der Durchreise durch dieses Land eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Reicht die A1 Bescheinigung aus?
Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten, denn es hängt immer von den gesetzlichen Bestimmungen des Ziellandes ab. Personen, die in Frankreich oder in Italien tätig werden sollen, müssen in jedem Falle zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. Welche dies sind, sollten Sie rechtzeitig in Erfahrung bringen, damit Sie im Vorfeld des Einsatzes alles Notwendige regeln können.